Artikel

Die Politik hat über den Umweg der kommunalen Wärmeplanung das Heizungsgesetz aus 2023 (damals in der Presse als  „Habecks Heizungshammer“  polemisiert) als GEG2024 zum 01.01.2024 in Kraft treten lassen.

Im Bestand sieht das Heizungsgesetz keine Pflicht zum Heizungstausch vor.

Stattdessen gilt: Solange die Heizung repariert werden kann, darf sie weiter betrieben werden. Erst bei einem endgültigen Ausfall (Heizungshavarie) muss ein neues Heizsystem eingebaut werden, welches die Anforderungen des GEG 2024 erfüllt. Allerdings gelten hier mehrjährige Übergangsfristen, in denen auch weiterhin fossile Heizungen eingebaut werden können. Dies soll den Umstieg auf eine erneuerbare Heizung im Einklang mit der kommunalen Wärmeplanung erleichtern.

Die kommunale Wärmeplanung verpflichtet alle Kommunen in Deutschland dazu, bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) einen Plan für die klimaneutrale Wärmeversorgung über Fernwärme oder Wasserstoff auszuarbeiten.

 

Bis zum Ablauf der Frist für die kommunale Wärmeplanung (Mitte 2026/2028) dürfen laut GEG 2024 auch weiterhin neue Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings nur, wenn diese ab 2029 einen wachsenden Anteil erneuerbarer Energieträger wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

  • neue Heizung ab 2029: mindestens 15 %  Anteil erneuerbarer Energien
  • neue Heizung ab 2035: mindestens 30 % Anteil erneuerbarer Energien
  • neue Heizung ab 2040: mindestens 60 % Anteil erneuerbarer Energien
  • neue Heizung ab 2045: 100 % Anteil erneuerbarer Energien

Nun kann man den Anteil erneuerbare Energien über einen Biogasvertrag oder Bio-Heizöl erfüllen oder muss effektive Heizungsanlagentechnik wie Biomassekessel oder Wärmepumpen oder Hybridanlagen wie z.B. Gas-Brennwerttechnik + Solarthermie zur Warmwasserebereitung + solare Heizungsunterstützung im Winter einbauen.

Hierbei muss die Heizungsanlage aber zum Gebäude „passen“. Am effektivsten läuft die Heizung, wenn die Heizlast vom Gebäude möglichst gering ist ( = Dämmung der thermischen Gebäudehülle) und die Vorlauftemperatur der Wärmeübergabe möglichst gering ist (= Fussbodenheizung oder Wandflächenheizungen).  Zur „Not“ gehen auch Heizkörper mit Gebläse, die dann wieder mit niedrigen Vorlauftemperaturen z.B. für eine Wärmepumpenheizung betrieben werden können.

An „normalen“ Tagen läuft der Heizkörper mit niedrigen Vorlauftemperaturen ganz normal. Bei sehr kalten Tagen schaltet das Gebläse dazu und wirkt damit heizleistungsverstärkend. Es wird deshalb auch Heizleistungsverstärker oder Heizkörperunterstützung genannt. Ein Heizkörper mit Gebläse beziehungsweise Gebläseunterstützung ist also nichts anderes, als ein Heizkörper mit Lüftern.

Für die Auslegung der Heizleistung je Raum beraten wir unsere Kunden und berechnen eine raumweise Heizlastberechnung. Damit kann der Installateur dann die Heizkörper je Raum passend zur reduzierten Vorlauftemperatur auslegen. Generell ist es sinnvoll sich im Vorfeld umfassend und neutral beraten zu lassen, hier wäre eine Energieberatung sinnvoll, die wir seid mehr als 20 Jahren erfolgreich durchführen, fragen Sie uns doch einfach.

Archiv